Die Stadtverwaltung Sehnde bittet darum, auch in diesem Jahr ausschließlich Feuerwerk mit BAM-Zulassungszeichen zu verwenden. Illegale Importe mögen wegen günstiger Preise verlockend sein, sie gefährden jedoch die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer. Beim Kauf sollte deshalb darauf geachtet werden, dass Feuerwerkskörper eine CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer tragen, etwa „0589-F1-XXXX“ oder „0589-F2-XXXX“, und dass eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vorliegt. Der Gebrauch illegaler Feuerwerkskörper kann nach dem Sprengstoffgesetz mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Der Fachdienst Ordnung und Recht weist außerdem darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Kinderheimen, Kirchen, Krankenhäusern sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern grundsätzlich verboten ist. Besondere Rücksichtnahme ist zudem in der Nähe von Gewerbegebieten mit möglichen Gefahrstoffen, Sammelunterkünften, Tankstellen und Tierheimen geboten. Zum Schutz von Tieren wird darum gebeten, in der Nähe von Tieren, Stallungen, Feldmark und Weideflächen auf Feuerwerk zu verzichten. In Niedersachsen ist die Verwendung von Himmelslaternen aus Brandschutzgründen generell verboten. Die Stadt erinnert außerdem an die Grundregel: „Wer knallt, haftet für entstandene Schäden.“
Zum sicheren Umgang mit Feuerwerk gehört, nach dem Zünden ausreichend Abstand zu halten und Raketen mit dem Führungsstab so zu sichern, dass sie nicht umfallen können. Feuerwerkskörper sollten niemals von Balkonen oder aus Wohnhausfenstern gezündet oder heruntergeworfen werden, und sie dürfen niemals auf Menschen oder Tiere gerichtet werden. „Blindgänger“ sollten nicht erneut gezündet werden. Bei Verletzungen oder Bränden ist sofort die Feuerwehr oder der Rettungsdienst über die Rufnummer 112 zu verständigen. Brennbare Gegenstände wie Möbel oder Hausrat sollten von Balkonen, Terrassen und aus Vorgärten entfernt werden, während Fenster und Türen geschlossen bleiben. Außerdem sollten rücksichtsvoll ausreichende Abstände zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden eingehalten werden. Reste des abgebrannten Feuerwerks sollten möglichst am Folgetag im Restmüll entsorgt und nicht im Straßenraum liegen gelassen werden.
Der Verkauf von Kleinfeuerwerk der Kategorie 2, darunter Raketen und Böller, ist nur von Montag, 29. Dezember 2025, bis Mittwoch, 31. Dezember 2025, zulässig. Das Zünden ist von Mittwoch, 31. Dezember 2025, 0 Uhr, bis Donnerstag, 1. Januar 2026, 0 Uhr, erlaubt.
